Pflege
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Verhinderungspflege

Die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson  § 39 SGB XI (Sozialgesetzbuch)
Für den Fall, dass Sie als Privatperson aufgrund von Ihrem Jahresurlaub oder einer Krankheit die Pflege des Angehörigen nicht selbst übernehmen können, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen. Da das Pflegen der Angehörigen eine sehr belasten- de und aufreibende Arbeit sein kann, unterstützt die Pflege- kasse auf diese Weise die die Pflegenden und sorgt damit für die nötige Auszeit. Dabei ist es wichtig, dass die pflegebedürf- tige Person mindestens seit einem halben Jahr vom Ange- hörigen bereits in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Diese Leistungen stehen Ihnen bereits ab der so genannten ,,Pflegegrad 0” zu. Wird die pflegerische Tätigkeit in dieser Zeit von einem ambu- lanten Pflegedienst oder einer erwerbsmäßig tätigen Person übernommen, stehen Ihnen Leistungen bis zu einem Betrag von 1.612 € je Kalenderjahr zu. Diese stehen Ihnen ebenfalls zu, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten oder Bekannten über-nommen wird. Seit dem 1. Januar 2015 können zusätzlich zum Leistungsbeitrag50% des Kurzzeitpfle- gebetrages (max. 806€ pro Jahr) als häusliche Verhinderungs- pflege genutzt werden. Dieser wird dem Leistungsbeitrag der Kurzzeitpflege hinzugerechnet. Unterm Strich, stehen Ihnen im Kalenderjahr maximal bis zu 2.418 € für die Verhinderungs- pflege zur Verfügung.   
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Stundenweise Verhinderungspflege
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Änderungen 2016
Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen maximal 1.612 € im Kalenderjahr.
Sind Sie mit der zu pflegenden Person verwandt, steht Ihnen nicht die volle Verhinderungspflege zu. In diesem Fall zahlt die Kasse nach den Pflegestufen gestaffelt.
Können Sie als Angehöriger eines Demenz- kranken z.B. nur für ein Paar Stunden die Pflege nicht übernehmen (Kino- oder Theater- besuch), haben Sie das Recht, einen ambulan- ten Pflegedienst stundenweise zu beauftragen.
Es ist wichtig, einen schriftlichen Antrag bei der Kranken- oder Pflegekasse zu stellen. Für den Erhalt der Leistungen ist es auch keine  Voraussetzung, den Antrag im Vorfeld zu stellen. Dieser kann noch im Nachhinein gestellt werden.
Der bereits 2015 angepasste Betrag von 1.612 €  bleibt weiterhin bestenen. Änderungen gibt es nur bei der Bezeichnung der Anspruchsberech- tigten Pflegebedürftigen Pflegestufe 0 und Pflegestufe 1 in den jetzigen Pflegegrad 2.
    Rufen Sie einfach an und      lassen Sie sich über die      ,,24-Stunden-Betreuung”        im eigenen Zuhause                   beraten.
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