Unverbindliche Beratung unter :
Verhinderungspflege
Die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 39 SGB XI (Sozialgesetzbuch)
Für den Fall, dass Sie als Privatperson aufgrund von Ihrem
Jahresurlaub oder einer Krankheit die Pflege des Angehörigen
nicht selbst übernehmen können, übernimmt die Pflegekasse
die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für bis zu sechs
Wochen. Da das Pflegen der Angehörigen eine sehr belasten-
de und aufreibende Arbeit sein kann, unterstützt die Pflege-
kasse auf diese Weise die die Pflegenden und sorgt damit für
die nötige Auszeit. Dabei ist es wichtig, dass die pflegebedürf-
tige Person mindestens seit einem halben Jahr vom Ange-
hörigen bereits in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde.
Diese Leistungen stehen Ihnen bereits ab der so genannten
,,Pflegegrad 0” zu.
Wird die pflegerische Tätigkeit in dieser Zeit von einem ambu-
lanten Pflegedienst oder einer erwerbsmäßig tätigen Person
übernommen, stehen Ihnen Leistungen bis zu einem Betrag
von 1.612 € je Kalenderjahr zu. Diese stehen Ihnen ebenfalls
zu, wenn die Pflege durch einen entfernten Verwandten oder
Bekannten über-nommen wird. Seit dem 1. Januar 2015
können zusätzlich zum Leistungsbeitrag50% des Kurzzeitpfle-
gebetrages (max. 806€ pro Jahr) als häusliche Verhinderungs-
pflege genutzt werden. Dieser wird dem Leistungsbeitrag der
Kurzzeitpflege hinzugerechnet. Unterm Strich, stehen Ihnen
im Kalenderjahr maximal bis zu 2.418 € für die Verhinderungs-
pflege zur Verfügung.
Wie viel Geld steht mir zu ?
Anspruch auch für Angehörige ?
Stundenweise Verhinderungspflege
Antrag stellen
Änderungen 2016
Die Leistungen der Pflegeversicherung
umfassen maximal 1.612 € im Kalenderjahr.
Sind Sie mit der zu pflegenden Person
verwandt, steht Ihnen nicht die volle
Verhinderungspflege zu. In diesem Fall zahlt
die Kasse nach den Pflegestufen gestaffelt.
Können Sie als Angehöriger eines Demenz-
kranken z.B. nur für ein Paar Stunden die
Pflege nicht übernehmen (Kino- oder Theater-
besuch), haben Sie das Recht, einen ambulan-
ten Pflegedienst stundenweise zu beauftragen.
Es ist wichtig, einen schriftlichen Antrag bei der
Kranken- oder Pflegekasse zu stellen. Für den
Erhalt der Leistungen ist es auch keine
Voraussetzung, den Antrag im Vorfeld zu stellen.
Dieser kann noch im Nachhinein gestellt werden.
Der bereits 2015 angepasste Betrag von 1.612 €
bleibt weiterhin bestenen. Änderungen gibt es
nur bei der Bezeichnung der Anspruchsberech-
tigten Pflegebedürftigen Pflegestufe 0 und
Pflegestufe 1 in den jetzigen Pflegegrad 2.
Rufen Sie einfach an und
lassen Sie sich über die
,,24-Stunden-Betreuung”
im eigenen Zuhause
beraten.
© Copyright Westfälische-Seniorenhilfe. Alle Rechte vorbehalten
Nützliche Informationen über...
Mitglied im :
MENU