Pflege
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Wem steht das Pflegegeld zu ?

Jeder sozialversicherungspflichtiger Bürger in der Bundesrepu- blik Deutschland hat im Bedarfsfall einen Anspruch auf das sogenannte Pflegegeld. Wenn im laufe der Jahre die Kräfte nachlassen, ist man schnell auf fremde Hilfe angewiesen. Die Angehörigen aber auch fremde Pflegedienstleister versuchen dieses zu kompensieren, was natürlich eine erhöhte finanzielle Belastung für den zu Pflegenden bedeutet. Um dieses finan- zieren zu können, wurde das Pflegegeld eingeführt.  
Den Antrag für das Pflegegeld stellt man bei seiner Kranken- kasse. Dort gibt es vorgefertigte Formulare, die man ausfüllen muss um diese dann bei der Krankenkasse einzureichen. Die meisten Krankenkassen bieten diese Formulare auch im Inter- net zum Download an. Ob ein Antrag genehmigt wird oder nicht, hängt davon ab, welcher Pflegebedarf besteht und welchem Pflegegrad der einzelne Fall zuzuordnen ist. Nach dem Pflegegrad richtet sich dann der Betrag, den man monat- lich von der Pflegekasse erhält.     

Wo stelle ich den Antrag auf Pflegegeld ?

Ist der Antrag bei der Krankenkasse eingereicht worden, erfolgt nach vorheriger Absprache und Terminvereinbarung eine Begutachtung des Hilfebedürftigen. Die Begutachtung wird durch einen Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der jeweiligen Krankenkasse (MKD) durchgeführt, der den Antrag- steller zu Hause besucht. Er versucht dabei festzustellen, wie hoch der Betreuungsbedarf zu veranschlagen ist. Maßgeblich dabei ist sowohl der zeitliche Aufwand, der z.B. bei der Grund- pflege, also vor allem Körperpflege und Ernährung entsteht als auch der Grad der Selbstständigkeit und der geistigen Fitness. Dabei gibt es vom medizinischen Dienst festgelegte Zeiten für jede Tätigkeit, die ausgeübt wird. Es ist Ratsam, zuvor eine Art Pflegetagebuch zu führen und dieses dann dem MDK vorlegen. Das Ergebnis wird zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet und dem zu Pflegendem per Post mitgeteilt.  

Begutachtung durch den medizinischen Dienst

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigen ab dem 01.01.2016 nicht mehr in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegrade, die folgender- maßen definiert werden : Pflegegrad 1 : Pflegegrad 2 : Pflegegrad 3 : Pflegegrad 4 : Pflegegrad 5 :    
geringe Beeinträchtigung der Selbstständig- keit ( 12,5 bis 27 Punkte ).
erhebliche Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit ( 27 bis 47,5 Punkte ).
schwere Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit ( 47,5 bis 70 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit ( 70 bis 90 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ( 70 bis 90 Punkte ).
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