Pflege
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Wissenswertes über die Pflegeversicherung

Einführung der Pflegeversicherung

Im Jahre 1995 wurde in der Bundesrepublik Deutschland als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung die Einführ- ung der Pflegeversicherung nach einem gesetzlichen Entwurf beschlossen. Versicherungspflichtig ist dabei jede Person, die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist. Neben der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung bildet die Pflegeversicherung die fünfte Säule in unserem Sozialversicherungssystem. Dabei ist jede, sei es gesetzliche oder private Krankenversicherung verpflich- tet, die Pflegeversicherung dem Versichertem gleich mit anzubieten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen von der Pfle- gebedürftigkeit des Versicherten ab, und werden seit der Pfle- gereform 2015/2016 anstatt in Pflegesufen 1-3 in Pflegegrade 1-5 unterteilt. Dabei spielen zur Festsetzung des Pflegegrades folgende Module in den dazugehörigen Wertigkeiten die ent- scheidende Rolle : - Mobilität (10%) - Kognitiv/Verhalten (15%) - Selbstversorgung (40%) - Behandlung/Therapie (20%) - Alltagsgestaltung (15%)

Leistungen der Pflegeversicherung

geringe Beeinträchtigung der Selbstständig- keit ( 12,5 bis 27 Punkte ).
erhebliche Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit ( 27 bis 47,5 Punkte ).
schwere Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit ( 47,5 bis 70 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit ( 70 bis 90 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän- digkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ( 70 bis 90 Punkte ).
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der einzelnen Module zusammenaddiert und unter Berücksichti- gung der unterschiedlichen Gewichtung in Form einer Ge- samtpunktzahl abgebildet. Die Gesamtpunktzahl legt dann fest, welchem Pflegegrad der Versicherte zuzuordnen ist. Im folgendem die fünf Pflegegrade : Pflegegrad 1 : Pflegegrad 2 : Pflegegrad 3 : Pflegegrad 4 : Pflegegrad 5 :     

Ermittlung des Pflegegrades

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