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Wissenswertes über die Pflegeversicherung
Einführung der Pflegeversicherung
Im Jahre 1995 wurde in der Bundesrepublik Deutschland als
ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung die Einführ-
ung der Pflegeversicherung nach einem gesetzlichen Entwurf
beschlossen. Versicherungspflichtig ist dabei jede Person, die
Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
ist. Neben der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-
und Unfallversicherung bildet die Pflegeversicherung die fünfte
Säule in unserem Sozialversicherungssystem. Dabei ist jede,
sei es gesetzliche oder private Krankenversicherung verpflich-
tet, die Pflegeversicherung dem Versichertem gleich mit
anzubieten.
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen von der Pfle-
gebedürftigkeit des Versicherten ab, und werden seit der Pfle-
gereform 2015/2016 anstatt in Pflegesufen 1-3 in Pflegegrade
1-5 unterteilt. Dabei spielen zur Festsetzung des Pflegegrades
folgende Module in den dazugehörigen Wertigkeiten die ent-
scheidende Rolle :
-
Mobilität
(10%)
-
Kognitiv/Verhalten
(15%)
-
Selbstversorgung
(40%)
-
Behandlung/Therapie
(20%)
-
Alltagsgestaltung
(15%)
Leistungen der Pflegeversicherung
geringe Beeinträchtigung der Selbstständig-
keit ( 12,5 bis 27 Punkte ).
erhebliche Beeinträchtigung der Selbststän-
digkeit ( 27 bis 47,5 Punkte ).
schwere Beeinträchtigung der Selbststän-
digkeit ( 47,5 bis 70 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän-
digkeit ( 70 bis 90 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbststän-
digkeit mit besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung ( 70 bis 90 Punkte ).
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der
einzelnen Module zusammenaddiert und unter Berücksichti-
gung der unterschiedlichen Gewichtung in Form einer Ge-
samtpunktzahl abgebildet. Die Gesamtpunktzahl legt dann
fest, welchem Pflegegrad der Versicherte zuzuordnen ist.
Im folgendem die fünf Pflegegrade :
Pflegegrad 1
:
Pflegegrad 2
:
Pflegegrad 3
:
Pflegegrad 4
:
Pflegegrad 5
:
Ermittlung des Pflegegrades
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